
EU-Verträge
Keine Strafe für Ergreifung eines Referendums!
Die dynamische Rechtsübernahme der EU-Verträge gefährdet die direkte Demokratie. Die Schweiz kann zwar die Übernahme von EU-Recht ablehnen, wird dafür aber bestraft. Damit wird der Schutz der freien Willensbildung gemäss Art. 34 der Bundesverfassung eingeschränkt, weil die dynamische Rechtsübernahme die demokratische Legitimation von Rechtsakten untergräbt. Die Verfassung kann nur vom Volk geändert werden, dazu müssen die definierten Regeln eingehalten werden. Volk und Stände müssen zustimmen!
Vernehmlassungsantwort für obligatorisches Referendum unterzeichnen!
4'597 Unterzeichner
Die politischen Rechte werden eingeschränkt!
Die Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger sowie das Parlament werden durch die neuen EU-Verträge in ihrem Handlungsspielraum faktisch und massiv eingeschränkt. Wenn Sie EU-Recht ablehnen, das dynamisch übernommen werden sollte, drohen inhaltlich nicht voraussehbare negative Ausgleichsmassnahmen. Damit wird die freie Willensbildung und somit der Kerngehalt von Artikel 34 Abs. 2 BV verletzt. Die Ausgleichsmassnahmen bedeuten nichts anderes, als dass die EU die Wirkung einer abgelehnten Vorlage auf andere Weise erzielen kann und so einer Ablehnung durch das Schweizer Stimmvolk faktisch aufhebt.
Eine solche Idee ist nicht kompatibel mit der direkten Demokratie, die sich dadurch auszeichnet, dass die Politik einen Volksentscheid zu akzeptieren hat.
Eine solche Idee ist nicht kompatibel mit der direkten Demokratie, die sich dadurch auszeichnet, dass die Politik einen Volksentscheid zu akzeptieren hat.